KWahlG NRW
Verweise
in § 6 KWahlG NRW
KWahlG NRW
Kommunalwahlgesetz NRW
Die Einteilung des Wahlgebietes in Wahlbezirke ist vom Wahlleiter des Wahlgebietes unverzüglich, spätestens vier Wochen nach dem Beschluß des Wahlausschusses über die Einteilung der Wahlbezirke, öffentlich bekanntzugeben; vereinfachte Bekanntmachung genügt.
Quelle: Justizportal NRW
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