KWahlG NRW
Verweise
in § 47 KWahlG NRW
KWahlG NRW
Kommunalwahlgesetz NRW
Jedes Wahlgebiet trägt die Kosten der Wahl seiner Vertretung. Finden Wahlen zu den Vertretungen der Gemeinden und Kreise gleichzeitig statt, so hat hinsichtlich der Kosten, die im Interesse der verschiedenen Wahlgebiete aufgewendet werden, ein billiger Ausgleich zwischen den Wahlgebieten zu erfolgen. Falls diese sich nicht einigen, entscheidet die für den Kreis zuständige Aufsichtsbehörde.
Quelle: Justizportal NRW
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