KWahlG NRW
Verweise
in § 46f KWahlG NRW
KWahlG NRW
Kommunalwahlgesetz NRW
Auf die Wahl der stimmberechtigten Mitglieder der Verbandsversammlung des Regionalverbands Ruhr gemäß § 10 Absatz 1 und 2 des Gesetzes über den Regionalverband Ruhr finden die Vorschriften dieses Gesetzes entsprechende Anwendung, soweit sich nicht aus den §§ 46g bis 46k oder aus dem Gesetz über den Regionalverband Ruhr etwas anderes ergibt.
Quelle: Justizportal NRW
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