KWahlG NRW Kommunalwahlgesetz NRW
KWahlG NRW
Kommunalwahlgesetz NRW
Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht
Kommunalrecht
Auf die Wahl der stimmberechtigten Mitglieder der Verbandsversammlung des Regionalverbands Ruhr gemäß § 10 Absatz 1 und 2 des Gesetzes über den Regionalverband Ruhr finden die Vorschriften dieses Gesetzes entsprechende Anwendung, soweit sich nicht aus den §§ 46g bis 46k oder aus dem Gesetz über den Regionalverband Ruhr etwas anderes ergibt.
Quelle: Justizportal NRW
Import:
- Hier liegen deine Schemata und Notizen
- Erstelle ein neues Schema oder eine neue Notiz über die Symbolleiste über dem Gesetzestext.
- Öffne ein bestehendes Schema oder eine Notiz in der rechten Spalte oder direkt im Text.
Schemata
zu Kommunalrecht
Notizen
zu § 46f KWahlG NRW
Keine Notizen vorhanden.