KWahlG NRW
Verweise
in § 46b KWahlG NRW
KWahlG NRW
Kommunalwahlgesetz NRW
Auf die Wahl sowie die Abwahl der Bürgermeister gemäß den §§ 65 und 66 der Gemeindeordnung und der Landräte gemäß den §§ 44 und 45 der Kreisordnung finden die Vorschriften dieses Gesetzes entsprechende Anwendung, soweit sich nicht aus den §§ 46 c bis 46 e oder aus der Gemeindeordnung, der Kreisordnung und dem Landesbeamtengesetz etwas anderes ergibt.
Quelle: Justizportal NRW
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