KWahlG NRW
Verweise
in § 38 KWahlG NRW
KWahlG NRW
Kommunalwahlgesetz NRW
Der Verzicht ist nur wirksam, wenn er dem Wahlleiter oder einem von ihm Beauftragten zur Niederschrift erklärt wird. Der Verzicht kann mit Wirkung ab einem bestimmten späteren Zeitpunkt erklärt werden; er kann nicht widerrufen werden.
Quelle: Justizportal NRW
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