KunstUrhG
Inhaltsverzeichnis öffnen
Verweise
in § 50 KunstUrhG

KunstUrhG  

Kunsturhebergesetz

Der Antrag auf Vernichtung der Exemplare und der Vorrichtungen ist so lange zulässig, als solche Exemplare oder Vorrichtungen vorhanden sind.
Quelle: BMJ
Import:
Hier liegen deine Dokumente und Notizen
Erstelle ein neues Dokument oder eine neue Notiz über die Symbolleiste über dem Gesetzestext.
Öffne ein bestehendes Dokument oder eine Notiz in der rechten Spalte oder direkt im Text.
Dokumente
zu Urheberrecht u.Ä.
Notizen
zu § 50 KunstUrhG
Keine Notizen vorhanden.