KunstUrhG
Verweise
in § 33 KunstUrhG
KunstUrhG
Kunsturhebergesetz
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen den §§ 22, 23 ein Bildnis verbreitet oder öffentlich zur Schau stellt.
(2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.
Quelle: BMJ
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