KStG Körperschaftsteuergesetz
KStG
Körperschaftsteuergesetz
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Steuerrecht & Steuerverfahrensrecht
Die Körperschaftsteuer entsteht
- 1.
- für Steuerabzugsbeträge in dem Zeitpunkt, in dem die steuerpflichtigen Einkünfte zufließen,
- 2.
- für Vorauszahlungen mit Beginn des Kalendervierteljahrs, in dem die Vorauszahlungen zu entrichten sind, oder, wenn die Steuerpflicht erst im Laufe des Kalenderjahrs begründet wird, mit Begründung der Steuerpflicht,
- 3.
- für die veranlagte Steuer mit Ablauf des Veranlagungszeitraums, soweit nicht die Steuer nach Nummer 1 oder 2 schon früher entstanden ist.
Quelle: BMJ
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