KStG Körperschaftsteuergesetz
KStG
Körperschaftsteuergesetz
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Steuerrecht & Steuerverfahrensrecht
(1) Die Körperschaftsteuer beträgt für
- 1.
- Veranlagungszeiträume bis 2027 15 Prozent,
- 2.
- den Veranlagungszeitraum 2028 14 Prozent,
- 3.
- den Veranlagungszeitraum 2029 13 Prozent,
- 4.
- den Veranlagungszeitraum 2030 12 Prozent,
- 5.
- den Veranlagungszeitraum 2031 11 Prozent und
- 6.
- Veranlagungszeiträume ab 2032 10 Prozent
(2) Wird die Einkommensteuer auf Grund der Ermächtigung des § 51 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes herabgesetzt oder erhöht, so ermäßigt oder erhöht sich die Körperschaftsteuer entsprechend.
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