Verweise
in § 9 KSpTG
KSpTG
Kohlendioxid-Speicherung-und-Transport-Gesetz
(1) Die nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen ist zulässig, wenn dies erforderlich ist, um die Einhaltung der Anforderungen nach § 7 Absatz 1 bis 3 zu gewährleisten. Die Genehmigung ist auf den Zeitraum zu befristen, der für eine ordnungsgemäße Untersuchung erforderlich ist. Sie kann zu diesem Zweck einmalig verlängert werden.
(2) Die Genehmigung kann widerrufen werden, wenn
- 1.
- aus Gründen, die der Untersuchungsberechtigte zu vertreten hat, innerhalb eines Jahres kein Gebrauch von ihr gemacht oder die planmäßige Untersuchung länger als ein Jahr unterbrochen worden ist oder
- 2.
- eine ihrer Erteilungsvoraussetzungen später weggefallen ist und nicht in angemessener Zeit Abhilfe geschaffen werden kann.
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Dokumente
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