KSpTG Kohlendioxid-Speicherung-und-Transport-Gesetz
KSpTG
Kohlendioxid-Speicherung-und-Transport-Gesetz
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Energie- & Umweltrecht
(1) Die für den Vollzug dieses Gesetzes zuständige Behörde richtet sich nach Landesrecht, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist. Dies gilt auch für Tätigkeiten und Vorhaben im Bereich der ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels. § 137 Absatz 1 Satz 2 des Bundesberggesetzes gilt für den Bereich der ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels entsprechend.
(2) Vor Entscheidungen nach den §§ 7, 13, 17 und 37 hat die zuständige Behörde der Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe, dem Bundesamt für Naturschutz, dem Umweltbundesamt, dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie sowie der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben und die Empfehlungen dieser Stellungnahmen zu berücksichtigen. Sofern für die in Satz 1 genannten Entscheidungen die Herstellung eines Einvernehmens mit einer Behörde vorausgesetzt wird, wird dieses durch die Stellungnahme nach Satz 1 nicht ersetzt. Soweit die nach Absatz 1 für die Entscheidung zuständige Behörde von den Empfehlungen nach Satz 1 abweicht, sind diese Abweichungen in der Entscheidung zu begründen. Die in Satz 1 genannten Behörden, denen die zuständige Behörde Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben hat, haben ihre Stellungnahme innerhalb einer Frist von zwei Monaten abzugeben. Die zuständige Behörde verlängert die Frist für die Stellungnahme einmalig um einen Monat, wenn eine betroffene Behörde glaubhaft darlegt, dass dies auf Grund der Schwierigkeit der Prüfung oder auf Grund sonstiger besonderer Umstände des Falls erforderlich ist. Stellungnahmen, die nach Ablauf der Frist nach Satz 4 oder der verlängerten Frist nach Satz 5 eingehen, sind zu berücksichtigen, wenn der zuständigen Behörde die vorgebrachten Belange bekannt sind oder hätten bekannt sein müssen oder für die Rechtmäßigkeit der Entscheidung von Bedeutung sind; im Übrigen können sie berücksichtigt werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, soweit ausschließlich über einen Antrag auf Untersuchung des Untergrundes auf seine Eignung zur Errichtung von Forschungsspeichern nach § 7 entschieden wird. Soweit die Speicherung auf Grundlage des § 2 Absatz 5 zugelassen wurde oder über die Genehmigung, die Errichtung oder den Betrieb von Forschungsspeichern zu entscheiden ist, bleibt bei Entscheidungen nach den §§ 7, 13 und 37 für Kohlendioxidspeicher § 21 des Standortauswahlgesetzes vom 5. Mai 2017 (BGBl. I S. 1074), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 22. März 2023 (BGBl. I Nr. 88) geändert worden ist, unberührt, wobei das Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung innerhalb einer Frist von drei Monaten eine Erklärung über das Einvernehmen nach § 21 Absatz 2 Satz 3 des Standortauswahlgesetzes abzugeben hat. Die zuständige Behörde verlängert die Frist für die Erklärung über das Einvernehmen einmalig um einen Monat, wenn das Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung glaubhaft darlegt, dass dies auf Grund der Schwierigkeit der Prüfung oder auf Grund sonstiger besonderer Umstände des Falls erforderlich ist. Wird innerhalb der Frist keine Erklärung über das Einvernehmen abgegeben, gilt das Einvernehmen als erteilt.
(3) Vor Entscheidungen über den Zugang zu Kohlendioxidspeichern nach § 34 Absatz 1 bis 3 hat die Bundesnetzagentur die zuständige Behörde nach Absatz 1 entsprechend Absatz 2 zu beteiligen. Besteht ein besonderer Bedarf, kann die zuständige Behörde nach Absatz 1 Stellungnahmen der Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe sowie des Umweltbundesamts einholen. Absatz 2 Satz 4 bis 6 ist entsprechend anzuwenden.
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