Verweise
in § 8 KSchG
KSchG
Kündigungsschutzgesetz
Stellt das Gericht im Falle des § 2 fest, daß die Änderung der Arbeitsbedingungen sozial ungerechtfertigt ist, so gilt die Änderungskündigung als von Anfang an rechtsunwirksam.
Quelle: BMJ
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