KrZwMG
Verweise
in § 40 KrZwMG

KrZwMG  
Kreditzweitmarktgesetz

Spezialisierungen

Bank- & Kapitalmarktrecht

Kreditnehmer können wegen behaupteter Verstöße gegen Bestimmungen dieses Gesetzes Beschwerden gegen Kreditkäufer, deren Vertreter, Kreditdienstleister oder Auslagerungsunternehmen bei der Bundesanstalt einlegen. § 4b des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes gilt entsprechend. Die Möglichkeit zur Einreichung der Beschwerde und das hierfür vorgesehene Verfahren sind von der Bundesanstalt in geeigneter Weise öffentlich zu machen.
Quelle: BMJ
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