Verweise
in § 28 KrZwMG
KrZwMG
Kreditzweitmarktgesetz
(1) Kreditkäufer und Kreditdienstleister haben in ihren Beziehungen zu Kreditnehmern
- 1.
- nach Treu und Glauben und unter Beachtung der Verkehrssitte zu handeln,
- 2.
- den Kreditnehmern ausschließlich Informationen zur Verfügung zu stellen, die zutreffend und verständlich sind, und
- 3.
- die personenbezogenen Daten und das Recht auf Vertraulichkeit der Kreditnehmer zu achten und zu schützen.
(2) Die §§ 13e und 13f des Rechtsdienstleistungsgesetzes gelten für Kreditkäufer und Kreditdienstleister entsprechend.
Quelle: BMJ
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