Verweise
in § 19 KrZwMG
KrZwMG
Kreditzweitmarktgesetz
(1) Kreditdienstleister haben die folgenden Aufzeichnungen nach der Beendigung der Kreditdienstleistungsvereinbarung wie folgt aufzubewahren:
- 1.
- zehn Jahre lang
- a)
- die Kreditdienstleistungsvereinbarung,
- b)
- Quittungen oder Bestätigungen nach § 17 Absatz 4 und
- c)
- die erste Mitteilung nach § 30 Absatz 1;
- 2.
- vorbehaltlich längerer Fristen nach anderen gesetzlichen Anforderungen fünf Jahre lang
- a)
- den relevanten Schriftwechsel mit dem Kreditkäufer und dem Kreditnehmer und
- b)
- relevante Anweisungen, die sie vom Kreditkäufer zu den von ihnen im Namen des Kreditkäufers verwalteten und durchgesetzten notleidenden Kreditverträgen oder den von ihnen verwalteten und durchgesetzten Ansprüchen hieraus erhalten haben, wobei zu nicht schriftlich oder elektronisch erfolgten relevanten Anweisungen Aufzeichnungen anzufertigen sind.
(2) Die Kreditdienstleister haben die Aufzeichnungen nach Absatz 1 der Bundesanstalt auf Verlangen zur Verfügung zu stellen.
Quelle: BMJ
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