KryptoWTransferV (außer Kraft)
Verweise
in § 6 KryptoWTransferV (außer Kraft)

KryptoWTransferV (außer Kraft)  
Kryptowertetransferverordnung (außer Kraft)

Spezialisierungen

Bank- & Kapitalmarktrecht

Diese Verordnung wird bis zum 30. Juni 2024 durch das Bundesministerium der Finanzen auf der Grundlage eines Berichts der zuständigen Aufsichtsbehörde nach § 50 Nummer 1 des Geldwäschegesetzes evaluiert, sofern nicht bis zu diesem Zeitpunkt die Neufassung der Verordnung (EU) 2015/847 in Kraft getreten ist.
Quelle: BMJ
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