KryptoWTransferV (außer Kraft)
Verweise
in § 6 KryptoWTransferV (außer Kraft)
KryptoWTransferV (außer Kraft)
Kryptowertetransferverordnung (außer Kraft)
Diese Verordnung wird bis zum 30. Juni 2024 durch das Bundesministerium der Finanzen auf der Grundlage eines Berichts der zuständigen Aufsichtsbehörde nach § 50 Nummer 1 des Geldwäschegesetzes evaluiert, sofern nicht bis zu diesem Zeitpunkt die Neufassung der Verordnung (EU) 2015/847 in Kraft getreten ist.
Quelle: BMJ
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