KryptoWTransferV (außer Kraft)
Verweise
in § 1 KryptoWTransferV (außer Kraft)
KryptoWTransferV (außer Kraft)
Kryptowertetransferverordnung (außer Kraft)
Diese Verordnung regelt verstärkte Sorgfaltspflichten für Verpflichtete nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Geldwäschegesetzes, die Transfers von Kryptowerten im Sinne von § 1 Absatz 29 des Geldwäschegesetzes durchführen.
Quelle: BMJ
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