KrWG Kreislaufwirtschaftsgesetz
KrWG
Kreislaufwirtschaftsgesetz
Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht
Energie- & Umweltrecht
Ist eine Ordnungswidrigkeit nach § 69 Absatz 1 Nummer 2 bis 7 oder Nummer 8 begangen worden, so können Gegenstände eingezogen werden,
- 1.
- auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht oder
- 2.
- die zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind.
Quelle: BMJ
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Schemata
zu Energie- & Umweltrecht
Notizen
zu § 70 KrWG
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