KrWaffKontrGDV 2
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Verweise
in § 5 KrWaffKontrGDV 2

KrWaffKontrGDV 2  

Zweite Kriegswaffenkontrollgesetz-Durchführungsverordnung

(1) Der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung zur Beförderung von Kriegswaffen außerhalb des Bundesgebietes muß folgende Angaben enthalten:
1.
Name und Anschrift des Antragstellers
2.
Bezeichnung der Kriegswaffen
3.
Nummer der Kriegswaffenliste
4.
Stückzahl oder Gewicht
5.
Endverbleib der Kriegswaffen oder Name und Anschrift des Empfängers
6.
Beförderungsmittel
7.
Versand- und Zielort
8.
Fahrt- oder Flugstrecke
9.
Zeitraum der Beförderung.
(2) § 1 Abs. 2 gilt entsprechend.
Quelle: BMJ
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