KrWaffKontrGDV 2
Verweise
in § 14 KrWaffKontrGDV 2
KrWaffKontrGDV 2
Zweite Kriegswaffenkontrollgesetz-Durchführungsverordnung
(1) Kriegswaffen sind, soweit sie nicht schon nach den Zollvorschriften zu gestellen sind, bei der Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr den vom Bundesministerium der Finanzen bestimmen Zollstellen zu gestellen.
(2) Beim sonstigen Verbringen von Kriegswaffen in das Bundesgebiet oder aus dem Bundesgebiet sind die Kriegswaffen den für die Überwachung dieses Verkehrs zuständigen Zolldienststellen vorzuführen.
Quelle: BMJ
Import:
- Hier liegen deine documents und Notizen
- Erstelle ein neues Dokument oder eine neue Notiz über die Symbolleiste über dem Gesetzestext.
- Öffne ein bestehendes Dokument oder eine Notiz in der rechten Spalte oder direkt im Text.
Dokumente
zu Waffenrecht
Notizen
zu § 14 KrWaffKontrGDV 2
Keine Notizen vorhanden.