KrWaffKontrGDV 1
Verweise
in § 2 KrWaffKontrGDV 1
KrWaffKontrGDV 1
Erste Kriegswaffenkontrollgesetz-Durchführungsverordnung
Die dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes zustehenden Überwachungsbefugnisse werden auf das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) übertragen.
Quelle: BMJ
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