KrWaffKontrG
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in § 26 KrWaffKontrG

KrWaffKontrG  

Kriegswaffenkontrollgesetz

Genehmigungen, die im vorläufigen Genehmigungsverfahren auf Grund des Artikels 26 Abs. 2 des Grundgesetzes erteilt worden sind, gelten als nach diesem Gesetz erteilt.
Quelle: BMJ
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