KrWaffKontrG
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Verweise
in § 2 KrWaffKontrG

KrWaffKontrG  

Kriegswaffenkontrollgesetz

(1) Wer Kriegswaffen herstellen will, bedarf der Genehmigung.
(2) Wer die tatsächliche Gewalt über Kriegswaffen von einem anderen erwerben oder einem anderen überlassen will, bedarf der Genehmigung.
Quelle: BMJ
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