KrWaffGenV
Verweise
in § 1d KrWaffGenV
KrWaffGenV
Kriegswaffengenehmigungsverordnung
Für die Beförderung von Kriegswaffen innerhalb des Bundesgebietes von Unternehmen an die Bundeswehr sowie von der Bundeswehr an Unternehmen wird eine Allgemeine Genehmigung erteilt, soweit diese Unternehmen gemäß § 9 des Außenwirtschaftsgesetzes in Verbindung mit einer auf Grund dieser Vorschrift erlassenen Rechtsverordnung zertifiziert sind.
Quelle: BMJ
Import:
- Hier liegen deine Dokumente und Notizen
- Erstelle ein neues Dokument oder eine neue Notiz über die Symbolleiste über dem Gesetzestext.
- Öffne ein bestehendes Dokument oder eine Notiz in der rechten Spalte oder direkt im Text.
Dokumente
zu
Keine verwandten Dokumente vorhanden.
Notizen
zu § 1d KrWaffGenV
Keine Notizen vorhanden.