KrO NRW
Verweise
in § 62 KrO NRW
KrO NRW
Kreisordnung NRW
Die nach § 51 Abs. 2 gewählten Mitglieder oder stellvertretenden Mitglieder des Kreisausschusses sind, soweit sie Aufgaben nach § 59 Abs. 1 wahrnehmen, zu Ehrenbeamten zu ernennen.
Quelle: Justizportal NRW
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