KrO NRW
Verweise
in § 58 KrO NRW
KrO NRW
Kreisordnung NRW
(1) Die Aufgaben der unteren staatlichen Verwaltungsbehörde werden vom Landrat und vom Kreisausschuß wahrgenommen.
(2) Aufgaben der unteren staatlichen Verwaltungsbehörde können durch Rechtsverordnung der Landesregierung den Bürgermeistern von kreisangehörigen Gemeinden zugewiesen werden.
Quelle: Justizportal NRW
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