KrO NRW
Verweise
in § 49 KrO NRW

KrO NRW  
Kreisordnung NRW

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Kommunalrecht

(1) Die Landrätin oder der Landrat und die Beigeordneten nehmen an den Sitzungen des Kreistages teil. Die Landrätin oder der Landrat ist berechtigt und auf Verlangen eines Fünftels der Kreistagsmitglieder oder einer Fraktion verpflichtet, zu einem Punkt der Tagesordnung vor dem Kreistag Stellung zu nehmen. Dies gilt auch für Beigeordnete, falls es der Kreistag, die Landrätin oder der Landrat verlangt.
(2) Die Landrätin oder der Landrat und die Beigeordneten sind berechtigt und auf Verlangen des Kreisausschusses oder eines Ausschusses in Angelegenheiten ihres Geschäftsbereiches verpflichtet, an dessen Sitzungen teilzunehmen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
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