KrO NRW Kreisordnung NRW
KrO NRW
Kreisordnung NRW
Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht
Kommunalrecht
(1) Die Landrätin oder der Landrat wird von den Bürgerinnen und Bürgern der kreisangehörigen Gemeinden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl auf die Dauer von fünf Jahren nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl zugleich mit dem Kreistag gewählt. Scheidet die Landrätin oder der Landrat durch Tod, Eintritt in den Ruhestand oder aus sonstigen Gründen vor Ablauf ihrer oder seiner Amtszeit aus dem Amt aus oder ist die Wahl einer Landrätin oder eines Landrates aus anderen Gründen während der Wahlperiode des Kreistages erforderlich, so findet die Wahl der Nachfolgerin oder des Nachfolgers spätestens sechs Monate nach Ausscheiden der Landrätin oder des Landrats aus dem Amt statt. Die näheren Vorschriften trifft das Kommunalwahlgesetz.
(2) Wählbar ist, wer am Wahltag Deutsche oder Deutscher im Sinne von Artikel 116 Absatz 1 des Grundgesetzes ist oder wer die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzt und eine Wohnung in der Bundesrepublik Deutschland innehat, das 23. Lebensjahr vollendet hat und nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen ist und die Gewähr dafür bietet, dass sie oder er jederzeit für die freiheitlich demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes eintritt. Nicht wählbar ist, wer am Wahltag infolge Richterspruchs in der Bundesrepublik Deutschland die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt.
(3) Die Landrätin oder der Landrat wird in einer Sitzung des Kreistages vereidigt und in das Amt eingeführt. Wenn eine Stellvertretung noch nicht gewählt ist, erfolgt die Vereidigung und Amtseinführung durch das Mitglied, welches dem Kreistag am längsten ununterbrochen angehört. Sofern dies auf mehrere Mitglieder zutrifft, entscheidet das Lebensalter.
(4) Für die dienstrechtliche Stellung gelten die beamtenrechtlichen Vorschriften.
(5) Endet das Beamtenverhältnis der Landrätin oder des Landrates vor Ablauf ihrer oder seiner Amtszeit, wird die Nachfolgerin oder der Nachfolger bis zum Ende der nächsten Wahlperiode des Kreistages gewählt, es sei denn, die Amtszeit der Nachfolgerin oder des Nachfolgers beginnt innerhalb der ersten zwei Jahre der Wahlperiode des Kreistages. In diesem Fall endet sie mit dem Ende der laufenden Wahlperiode.
(6) Eine Wahl findet nach Ablauf des 51. Monats nach der allgemeinen Kommunalwahl nicht mehr statt.
Quelle: Justizportal NRW
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