KrO NRW Kreisordnung NRW
KrO NRW
Kreisordnung NRW
Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht
Kommunalrecht
(1) Zur Vorbereitung seiner Beschlüsse und zur Überwachung bestimmter Verwaltungsangelegenheiten kann der Kreistag Ausschüsse bilden.
(2) Der Kreistag kann für die Arbeit der Ausschüsse allgemeine Richtlinien aufstellen.
(3) Der Kreistag regelt mit der Mehrheit der Stimmen der Kreistagsmitglieder die Zusammensetzung der Ausschüsse und ihre Befugnisse. Soweit er stellvertretende Ausschussmitglieder bestellt, ist die Reihenfolge der Vertretung zu regeln. Die Landrätin oder der Landrat hat das Recht, mit beratender Stimme an den Sitzungen der Ausschüsse teilzunehmen; ihr oder ihm ist auf Verlangen jederzeit das Wort zu erteilen. An nichtöffentlichen Sitzungen eines Ausschusses können die stellvertretenden Ausschussmitglieder, die Mitglieder anderer Ausschüsse sowie alle Kreistagsmitglieder als Zuhörerinnen oder Zuhörer teilnehmen. Die Teilnahme als Zuhörerin oder Zuhörer begründet keinen Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls und auf Zahlung von Sitzungsgeld. Wird in einer Ausschusssitzung ein Antrag beraten, den ein Kreistagsmitglied gestellt hat, das dem Ausschuss nicht angehört, so kann es sich an der Beratung beteiligen. Fraktionen, die in einem Ausschuss nicht vertreten sind, sind berechtigt, für diesen Ausschuss ein Kreistagsmitglied oder eine sachkundige Bürgerin oder einen sachkundigen Bürger zu benennen. Die benannte Person wird vom Kreistag zum Mitglied des Ausschusses bestellt. Sie wirkt in dem Ausschuss mit beratender Stimme mit. Bei der Zusammensetzung und der Berechnung der Beschlussfähigkeit des Ausschusses werden diese Personen nicht mitgezählt. Ein Kreistagsmitglied hat das Recht, mindestens einem der Ausschüsse als Mitglied mit beratender Stimme anzugehören. Die Sätze 8 und 10 gelten entsprechend.
(4) Auf die Ausschussmitglieder und das Verfahren in den Ausschüssen finden die für den Kreistag geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung. Die oder der Ausschussvorsitzende setzt die Tagesordnung im Benehmen mit der Landrätin oder dem Landrat fest. Sind die oder der Ausschussvorsitzende und alle Stellvertretungen verhindert, kann die Landrätin oder der Landrat zu den Ausschusssitzungen laden. Die Sitzungsleitung übernimmt das anwesende Kreistagsmitglied im Ausschuss, welches dem Kreistag am längsten ununterbrochen angehört. Sofern dies auf mehrere Mitglieder zutrifft, entscheidet das Lebensalter. Auf Verlangen der Landrätin oder des Landrates ist die oder der Ausschussvorsitzende verpflichtet, einen Gegenstand in die Tagesordnung aufzunehmen. Die oder der Ausschussvorsitzende ist in gleicher Weise verpflichtet, wenn eine Fraktion dies beantragt. Abweichend von § 33 Absatz 1 Satz 4 brauchen Zeit und Ort der Ausschusssitzung sowie die Tagesordnung nicht öffentlich bekanntgemacht zu werden; die Landrätin oder der Landrat soll die Öffentlichkeit hierüber vorher in geeigneter Weise unterrichten.
(5) Zu Mitgliedern der Ausschüsse können, sofern gesetzliche Bestimmungen nichts anderes vorsehen, neben Kreistagsmitgliedern auch sachkundige Bürgerinnen und Bürger, die mindestens das 16. Lebensjahr vollendet haben und im Übrigen dem Kreistag angehören können, bestellt werden. Zur Übernahme der Tätigkeit als sachkundige Bürgerin oder sachkundiger Bürger ist niemand verpflichtet. Die Zahl der sachkundigen Bürgerinnen und Bürger darf die der Kreistagsmitglieder in den einzelnen Ausschüssen nicht erreichen. Die Ausschüsse sind nur beschlussfähig, wenn die Zahl der anwesenden Kreistagsmitglieder die Zahl der anwesenden sachkundigen Bürgerinnen und Bürger übersteigt. Sie gelten auch insoweit als beschlussfähig, solange ihre Beschlussunfähigkeit nicht festgestellt ist. Die Ausschüsse können Vertreterinnen und Vertreter derjenigen Bevölkerungsgruppen, die von ihrer Entscheidung vorwiegend betroffen werden, und Sachverständige zu den Beratungen hinzuziehen.
(6) Als Mitglieder mit beratender Stimme können den Ausschüssen sachkundige Einwohnerinnen oder Einwohner angehören, die in entsprechender Anwendung des § 35 Absatz 3 zu wählen sind. Im Übrigen gilt Absatz 5 Satz 1 bis 3 entsprechend.
(7) Haben sich die Fraktionen über die Verteilung der Ausschussvorsitze geeinigt und wird dieser Einigung nicht von einem Fünftel der Kreistagsmitglieder widersprochen, so bestimmen die Fraktionen die Ausschussvorsitzenden aus der Mitte der den Ausschüssen angehörenden stimmberechtigten Kreistagsmitglieder. Soweit eine Einigung nicht zustande kommt, werden den Fraktionen die Ausschussvorsitze in der Reihenfolge der Höchstzahlen zugeteilt, die sich durch Teilung der Mitgliederzahlen der Fraktionen durch 1, 2, 3 usw. ergeben; mehrere Fraktionen können sich zusammenschließen. Bei gleichen Höchstzahlen entscheidet das Los, das die Landrätin oder der Landrat zu ziehen hat. Die Fraktionen benennen die Ausschüsse, deren Vorsitz sie beanspruchen, in der Reihenfolge der Höchstzahlen und bestimmen die Vorsitzenden. Der Bestimmung von Ausschussvorsitzenden durch eine Fraktion kann nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Kreistagsmitglieder innerhalb einer Frist von zwei Wochen widersprochen werden. Der Widerspruch kann schriftlich erklärt werden. Im Falle des Widerspruchs verbleibt das Bestimmungsrecht bei der nach Satz 2 und 3 berechtigten Fraktion. Für die Abberufung einer oder eines Ausschussvorsitzenden durch den Kreistag gilt § 46 Absatz 4 Satz 1 bis 5 entsprechend. Scheidet eine Ausschussvorsitzende oder ein Ausschussvorsitzender während der Wahlperiode aus, bestimmt die Fraktion, der sie oder er angehört, ein Kreistagsmitglied zur Nachfolge. Die Sätze 1 bis 9 gelten für stellvertretende Vorsitzende entsprechend.
(8) Werden Ausschüsse während der Wahlperiode neu gebildet, aufgelöst oder ihre Aufgabe wesentlich verändert, ist das Verfahren nach Absatz 7 zu wiederholen.
(9) Über die Beschlüsse der Ausschüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen. Diese ist der Landrätin oder dem Landrat und den Ausschussmitgliedern zuzuleiten.
Quelle: Justizportal NRW
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