KrO NRW
Verweise
in § 37 KrO NRW

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Kreisordnung NRW

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Kommunalrecht

(1) Über die im Kreistag gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen. Diese wird vom Landrat und einem vom Kreistag zu bestellenden Schriftführer unterzeichnet.
(2) Der wesentliche Inhalt der Beschlüsse soll in öffentlicher Sitzung oder in anderer geeigneter Weise der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden, soweit nicht im Einzelfall etwas anderes beschlossen wird.
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