KrO NRW
Verweise
in § 30 KrO NRW
KrO NRW
Kreisordnung NRW
Für die Entschädigung der Mitglieder des Kreistags, des Kreisausschusses und der Ausschüsse gelten die §§ 45 und 133 Absatz 5 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen entsprechend.
Quelle: Justizportal NRW
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