KrO NRW
Verweise
in § 24 KrO NRW
KrO NRW
Kreisordnung NRW
Einwohner und Bürger der kreisangehörigen Gemeinden sind zur ehrenamtlichen Tätigkeit und zur Übernahme und Ausübung von Ehrenämtern für den Kreis unter den gleichen Voraussetzungen und mit den gleichen Folgen verpflichtet wie in der Gemeinde, in der sie Einwohner oder Bürger sind. § 34 der Gemeindeordnung findet keine Anwendung.
Quelle: Justizportal NRW
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