KrO NRW
Inhaltsverzeichnis öffnen
Verweise
in § 21 KrO NRW

KrO NRW  

Kreisordnung NRW

(1) Jede Einwohnerin oder jeder Einwohner des Kreises, die oder der seit mindestens drei Monaten in dem Kreis wohnt, hat das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen in Textform nach § 126b des Bürgerlichen Gesetzbuches mit Anregungen oder Beschwerden in Angelegenheiten des Kreises an den Kreistag zu wenden. Die Zuständigkeiten des Kreisausschusses, der Ausschüsse und des Landrats werden hierdurch nicht berührt. Die Erledigung von Anregungen und Beschwerden kann der Kreistag einem Ausschuß übertragen. Der Antragsteller ist über die Stellungnahme zu den Anregungen und Beschwerden zu unterrichten.
(2) Die näheren Einzelheiten regelt die Hauptsatzung.
Import:
Hier liegen deine Dokumente und Notizen
Erstelle ein neues Dokument oder eine neue Notiz über die Symbolleiste über dem Gesetzestext.
Öffne ein bestehendes Dokument oder eine Notiz in der rechten Spalte oder direkt im Text.
Dokumente
zu Kommunalrecht
Notizen
zu § 21 KrO NRW
Keine Notizen vorhanden.