KraftStG 2002
Verweise
in § 7 KraftStG 2002
KraftStG 2002
Kraftfahrzeugsteuergesetz 2002
Steuerschuldner ist
- 1.
- bei einem inländischen Fahrzeug die Person, für die das Fahrzeug zum Verkehr zugelassen ist,
- 2.
- bei einem ausländischen Fahrzeug die Person, die das Fahrzeug im Inland benutzt,
- 3.
- bei einem widerrechtlich benutzten Fahrzeug die Person, die das Fahrzeug widerrechtlich benutzt,
- 4.
- bei einem Kennzeichen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 4 die Person, der das Kennzeichen zugeteilt ist.
Quelle: BMJ
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