KonzVgV
Verweise
in § 11 KonzVgV
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Konzessionsvergabeverordnung
Die Bundesregierung kann mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften über die zu verwendenden elektronischen Mittel (Basisdienste für die elektronische Konzessionsvergabe) sowie über die einzuhaltenden technischen Standards erlassen.
Quelle: BMJ
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