Verweise
in § 1 KonsG
KonsG
Konsulargesetz
Die Konsularbeamten (Berufskonsularbeamte oder Honorarkonsularbeamte) sind berufen,
- -
- bei der Zusammenarbeit zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Empfangsstaat, namentlich auf den Gebieten außenwirtschaftlicher und entwicklungspolitischer Beziehungen, des Verkehrs, der Kultur und der Rechtspflege mitzuwirken,
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- Deutschen sowie inländischen juristischen Personen nach pflichtgemäßem Ermessen Rat und Beistand zu gewähren.
Quelle: BMJ
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