KiStG NRW
Verweise
in § 13 KiStG NRW

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Steuerrecht & Steuerverfahrensrecht

Die zuständigen Landes- oder Gemeindebehörden haben den Kirchen auf Anfordern die für die Besteuerung und den kirchlichen Finanzausgleich erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
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