KiBiz NRW
Verweise
in § 55 KiBiz NRW

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Kinderbildungsgesetz NRW

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Bildungsrecht

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. August 2020 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Gesetz zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz – KiBiz) – Viertes Gesetz zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes – SGB VIII – vom 30. Oktober 2007 (GV. NRW. S. 462), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. November 2017 (GV. NRW. S. 834) geändert worden ist, außer Kraft. Die Landesregierung berichtet dem Landtag bis zum 31. Dezember 2023 über die Erfahrungen mit dem Gesetz nach Satz 1.
(2) Die Träger von Kindertageseinrichtungen werden von allen Zweckbindungen aus einer Investitionsförderung nach dem Gesetz über Tageseinrichtungen für Kinder und dem Kindergartengesetz befreit, wenn die mit den Landesmitteln geförderten Einrichtungen weiterhin für Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflege oder Familienzentren nach diesem Gesetz überwiegend genutzt werden. Zweckbindungen für Plätze, die seit 2008 im Rahmen der U3-Investitionsprogramme geschaffen wurden, laufen über den ausgesprochenen Zeitraum weiter und gelten als erfüllt, wenn im Rahmen der örtlichen Jugendhilfeplanung entschieden wird, dass sie vorrangig mit Kindern unter drei Jahren belegt werden.
(3) Für die finanzielle Förderung von Kindertageseinrichtungen (Kindpauschalen, Mietzuschüsse, Verfügungspauschale, zusätzliche U3-Pauschale, eingruppige, Waldkindergartengruppen, Familienzentren, plusKITA-Einrichtungen, zusätzlichen Sprachförderbedarf und Qualifizierung sowie die zusätzlichen Zuschüsse) und den Landeszuschuss für Kinder in Kindertagespflege bis zum Kindergartenjahr 2019/2020 gilt das Kinderbildungsgesetz vom 30. Oktober 2007 in der am 31. Juli 2020 geltenden Fassung.
(4) Für pauschalierte Landeszuschüsse zum Erhalt der Trägervielfalt für die Jahre 2017/2018 und 2018/2019 ist § 21f des Kinderbildungsgesetzes vom 30. Oktober 2007 in der am 31. Juli 2019 geltenden Fassung anzuwenden.
(5) Die Landesregierung überprüft die Finanzierung der Kindertagesbetreuung und deren Auswirkungen auch im Hinblick auf Trägerpluralität unter Mitwirkung der kommunalen Spitzenverbände, der Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege sowie der Kirchen auf der Basis vorliegender Daten und weiterer Datenerhebungen fortlaufend. Bei der Evaluation werden darüber hinaus auch die Eltern, die Beschäftigten, die Kindertagespflegepersonen und ihre Verbände sowie der Landesverband für Kindertagespflege NRW e.V. einbezogen. Im Zuge dieser Überprüfung werden auch die Entwicklung und Wirkung der Fortschreibungsrate nach § 37 einschließlich des Verhältnisses zwischen Personal- und Sachkosten gemäß § 37 Absatz 3 evaluiert. Die Landesregierung bezieht die Ergebnisse dieser Überprüfung in den gemäß Absatz 1 Satz 3 zu erstellenden Bericht ein.
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