KiBiz NRW Kinderbildungsgesetz NRW
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Kinderbildungsgesetz NRW
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Bildungsrecht
(1) Bei eingruppigen Einrichtungen, die am 28. Februar 2007 in Betrieb waren, kann unter Berücksichtigung des Trägeranteils gemäß § 36 Absatz 2 ein weiterer Pauschalbetrag von bis zu 15 000 Euro geleistet werden, wenn der Träger ohne diesen zusätzlichen Betrag die Einrichtung nicht ausreichend finanzieren kann.
(2) Waldkindergartengruppen können unter Berücksichtigung des Trägeranteils gemäß § 36 Absatz 2 einen weiteren Pauschalbetrag von bis zu 15 000 Euro je Waldkindergartengruppe erhalten, wenn ein Träger im Sinne des § 25 Absatz 1 ohne diesen zusätzlichen Betrag die Einrichtung nicht ausreichend finanzieren kann.
(3) Soweit die Voraussetzungen vorliegen, können für eine Einrichtung Pauschalbeträge nach den Absätzen 1 und 2 auch nebeneinander geleistet werden. Über die Gewährung des Betrages entscheidet das Jugendamt im Benehmen mit dem Träger der Einrichtung.
Quelle: Justizportal NRW
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