KiBiz NRW Kinderbildungsgesetz NRW
KiBiz NRW
Kinderbildungsgesetz NRW
Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht
Bildungsrecht
(1) Träger einer Kindertageseinrichtung sind die anerkannten Träger der freien Jugendhilfe, Jugendämter und die sonstigen kreisangehörigen Gemeinden sowie Gemeindeverbände.
(2) Träger einer Kindertageseinrichtung können auch andere Träger, zum Beispiel Unternehmen, privatgewerbliche Träger und nicht anerkannte Träger der freien Jugendhilfe, sein.
Quelle: Justizportal NRW
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