KHGG NRW
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in § 35 KHGG NRW

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Krankenhausgestaltungsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen

Das für das Gesundheitswesen zuständige Ministerium wird ermächtigt, für die Belange des Krankenhauswesens durch Rechtsverordnung die zuständige Behörde zu bestimmen.
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