KHGG NRW
Verweise
in § 35 KHGG NRW

KHGG NRW  
Krankenhausgestaltungsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen

Spezialisierungen

Medizinrecht

Das für das Gesundheitswesen zuständige Ministerium wird ermächtigt, für die Belange des Krankenhauswesens durch Rechtsverordnung die zuständige Behörde zu bestimmen.
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