KHGG NRW
Verweise
in § 35 KHGG NRW
KHGG NRW
Krankenhausgestaltungsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen
Das für das Gesundheitswesen zuständige Ministerium wird ermächtigt, für die Belange des Krankenhauswesens durch Rechtsverordnung die zuständige Behörde zu bestimmen.
Quelle: Justizportal NRW
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