KHGG NRW Krankenhausgestaltungsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen
KHGG NRW
Krankenhausgestaltungsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen
Spezialisierungen
Medizinrecht
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. einer Vorschrift der aufgrund des § 34 Satz 2 erlassenen Rechtsverordnung oder der auf Grund dieser Rechtsverordnung ergangenen Anordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
2. der Verpflichtung gemäß § 21 Absatz 7 zuwiderhandelt,
3. seinen Mitwirkungspflichten nach § 11 Absatz 3 Satz 5 und 6 beziehungsweise Absatz 4 oder § 28a Satz 1 und Satz 2 nicht nachkommt oder
4. seinen Meldeverpflichtungen nach § 10 Absatz 1 Satz 1 nicht nachkommt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann geahndet werden:
1. im Falle des Absatzes 1 Nummer 1 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro,
2. im Falle des Absatzes 1 Nummer 2 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro,
3. im Falle des Absatzes 1 Nummer 3 und 4 mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro.
In jedem weiteren Fall der Zuwiderhandlung gegen § 10 Absatz 1 Satz 1 kann dieser Verstoß mit einer erneuten Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro geahndet werden.
(3) Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 31 des Gesetzes vom 5. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4607) geändert worden ist, ist die Bezirksregierung.
Quelle: Justizportal NRW
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