KHGG NRW
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Verweise
in § 31a KHGG NRW

KHGG NRW  

Krankenhausgestaltungsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen

(1) Krankenhäusern und ihren Trägern ist es nicht gestattet, für die Zuweisung von Patientinnen und Patienten ein Entgelt oder andere Vorteile zu gewähren, zu versprechen, sich gewähren oder versprechen zu lassen.
(2) Die obere Aufsichtsbehörde kann die Durchführung einer Absatz 1 widersprechenden Vereinbarung untersagen. Rechtsmittel haben keine aufschiebende Wirkung.
(3) In besonders schweren Fällen findet § 16 Absatz 2 entsprechende Anwendung.
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