KHG
Verweise
in § 34 KHG

KHG  
Krankenhausfinanzierungsgesetz

Spezialisierungen

Medizinrecht

Wird der Bund wegen eines Schadens in Anspruch genommen, den der Beliehene bei der Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben oder von damit im Zusammenhang stehenden Aufgaben einem Dritten durch eine vorsätzliche oder fahrlässige Amtspflichtverletzung zugefügt hat, so kann der Bund gegenüber dem Beliehenen Rückgriff nehmen.
Quelle: BMJ
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