Verweise
in § 5 KCanG
KCanG
Konsumcannabisgesetz
(1) Der Konsum von Cannabis in unmittelbarer Gegenwart von Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ist verboten.
(2) Der öffentliche Konsum von Cannabis ist verboten:
- 1.
- in Schulen und in deren Sichtweite,
- 2.
- auf Kinderspielplätzen und in deren Sichtweite,
- 3.
- in Kinder- und Jugendeinrichtungen und in deren Sichtweite,
- 4.
- in öffentlich zugänglichen Sportstätten und in deren Sichtweite,
- 5.
- in Fußgängerzonen zwischen 7 und 20 Uhr und
- 6.
- innerhalb des befriedeten Besitztums von Anbauvereinigungen und in deren Sichtweite.
(3) In militärischen Bereichen der Bundeswehr ist der Konsum von Cannabis verboten.
Quelle: BMJ
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