KCanG Konsumcannabisgesetz
KCanG
Konsumcannabisgesetz
Strafrecht
Sonderstrafrecht
In den Fällen des § 34 Absatz 4 kann das Gericht Führungsaufsicht nach § 68 Absatz 1 des Strafgesetzbuches anordnen.
Quelle: BMJ
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