Verweise
in § 13 KAnG
KAnG
Bundes-Klimaanpassungsgesetz
(1) Subjektive Rechte und klagbare Rechtspositionen werden durch dieses Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes nicht begründet.
(2) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Flächen und Einrichtungen, die der Landes-, Bündnis- und Zivilverteidigung dienen, sowie auf Liegenschaften im Ausland.
Quelle: BMJ
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