KAGB Kapitalanlagegesetzbuch
KAGB
Kapitalanlagegesetzbuch
(1) Der Sonderbeauftragte ist im Rahmen seiner Aufgaben berechtigt,
- 1.
- von den Aufsichtsorganmitgliedern, Geschäftsleitern und den Beschäftigten der Kapitalverwaltungsgesellschaft Auskünfte und die Vorlage von Unterlagen zu verlangen,
- 2.
- an allen Sitzungen und Versammlungen der Aufsichtsorgane und sonstiger Gremien der Kapitalverwaltungsgesellschaft in beratender Funktion teilzunehmen,
- 3.
- die Geschäftsräume der Kapitalverwaltungsgesellschaft zu betreten,
- 4.
- Einsicht in deren Geschäftspapiere und Bücher zu nehmen und Nachforschungen anzustellen.
(2) Der Sonderbeauftragte ist gegenüber der Bundesanstalt zur Auskunft über alle Erkenntnisse im Rahmen seiner Tätigkeit verpflichtet.
Quelle: BMJ
Import:
- Hier liegen deine und Notizen
- Erstelle ein neues Schema oder eine neue Notiz über die Symbolleiste über dem Gesetzestext.
- Öffne ein bestehendes Schema oder eine Notiz in der rechten Spalte oder direkt im Text.
Schemata
zu
Keine verwandten Schemata vorhanden.
Notizen
zu § 40b KAGB
Keine Notizen vorhanden.