Verweise
in § 238 KAGB
KAGB
Kapitalanlagegesetzbuch
Für Beteiligungen von Immobilien-Gesellschaften an anderen Immobilien-Gesellschaften gelten § 231 Absatz 5, § 235 Absatz 2 bis 4 sowie die §§ 236, 237 Absatz 1 bis 6 entsprechend.
Quelle: BMJ
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