KAGB
Verweise
in § 220 KAGB

KAGB  
Kapitalanlagegesetzbuch

Spezialisierungen

Bank- & Kapitalmarktrecht

Auf die Verwaltung von Sonstigen Investmentvermögen nach Maßgabe der §§ 220 bis 224 sind die Vorschriften der §§ 192 bis 205 insoweit anzuwenden, als sich aus den nachfolgenden Vorschriften nichts anderes ergibt.
Quelle: BMJ
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